Jurassic WS 1998/99

REZENSIONEN


Frank Wertheimer: Die Leistungsstörungen im Bürgerlichen Recht - Einführung mit Fällen, Lösungen und Kontrollfragen 2. aktualisierte und erweiterte Auflage, Carl Heymanns, Köln u.a.: 1998, 217 Seiten, 39,-- DM

Wertheimer hat sein Übungsbuch zu den Leistungsstörungen laut Vorwort hauptsächlich für Studierende der ersten Semester, die sich im Schuldrecht üben wollen, geschrieben.

Das Werk ist als Fallsammlung konzipiert. Nach einem wirklich kurzen, knapp 20-seitigem Überblick über das Schuldrecht ist jeder Leistungsstörung ein eigener Abschnitt mit jeweils fünf bis zehn Fällen gewidmet. Kontrollfragen (mit Auflösung) am Ende der Abschnitte greifen die wesentlichen Lerninhalte nochmals auf. Sodann finden sich noch ausklappbare Aufbauschemata zu den einzelnen Rechtsinstituten. Den Abschluß bildet ein ebenfalls kurzer Ausblick auf Reformüberlegungen im Bereich des deutschen Schuldrechts.

Inhaltlich bietet das Buch Erfreuliches: Die Fälle sind gut aufeinander abgestimmt und decken, von der Grundstruktur bis zu komplizierteren Sonderproblemen den Stoff im Bereich der Leistungsstörungen ab. Die Lösungen sind fast durchweg sehr verständlich formuliert; beispielsweise findet man selten eine so kurze und doch vollständige und klare Darstellung der Drittschadensliquidation wie auf S. 54 ff.

Die Erläuterungen zur Rechtslage bei beiderseitig zu vertretender Unmöglichkeit (S. 50) hingegen sind viel zu knapp und daher kaum verständlich.

Gut gelungen ist auch die Aufteilung des Stoffs auf das Groß- und das Kleingedruckte. Anders als in vielen Lehrbüchern findet sich wirklich das Wesentliche im Großdruck, welcher durch den Kleindruck erklärt wird.

Allerdings wünscht man sich, zumindest bei den längeren Fällen, eine etwas deutlichere Untergliederung der Lösung: Wertheimer schreibt einen nur durch Absätze unterbrochenen Fließtext, diesen allerdings in einem sehr angenehmen, nicht übertriebenen Gutachtenstil.

Nicht jedermanns Geschmack ist die mitunter zwanghaft komische Formulierung der Fälle, aber das beeinträchtigt wenigstens nicht die juristische Qualität des Buches.

Der Wertheimer reicht sicher nicht aus, um das Leistungsstörungsrecht zu lernen, er ersetzt also kein Lehrbuch oder Skript. Als Fallsammlung ist er aber hervorragend geeignet, und zwar nicht nur für Anfänger. Gerade auch Examenskandidaten können mit ihm nochmals schnell die wesentlichen Probleme in diesem Bereich wiederholen.

Alles in allem ein Büchlein, das man sich unbedingt einmal anschauen sollte, auch wenn der happige Preis von 39,-- DM nicht gerade spontane Kaufgelüste auslöst.



Rainer Wörlen / Karin Metzler Müller: Zivilrecht - 1000 Fragen und Antworten, Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Arbeitsrecht 2. aktualisierte Auflage, Carl Heymanns, Köln u.a.: 1998, 284 Seiten, 28,-- DM.

Das Frage- und Antwortbüchlein von Wörlen/Metzler-Müller richtet sich, wie auch die sonstigen Werke der Autoren primär an Wirtschaftswissenschaftler und andere „Nichtjuristen", die im Laufe ihres Studiums eine juristische Prüfung absolvieren müssen, und erst in zweiter Linie an juristische Studienanfänger.

Der Inhalt besteht, wie unschwer dem Titel entnommen werden kann, aus 1000 Fragen zum Zivilrecht, wobei der Schwerpunkt auf dem Allgemeinen Teil des BGB und dem Schuldrecht liegt. Sachenrecht, Erb- und Familienrecht sowie Handels- und Arbeitsrecht werden dagegen deutlich weniger stark gewichtet.

Die Fragen sind dabei so kurz und konkret gewählt, wie sie anscheinend in Klausuren für den hauptsächlich angesprochenen Leserkreis gestellt werden; 20 Fragen entsprechen einer zweistündigen Klausur.

Hauptsächlich handelt es sich um Fragen nach den Voraussetzungen bestimmter Vorschriften oder nach der Bedeutung bestimmter Begriffe , teilweise werden kurze Fälle gebildet, die in wenigen Sätzen (häufig ein einziger) beantwortet werden.

Aus dieser Konzeption ergibt sich schon die sehr eingeschränkte Brauchbarkeit des Werkes für Studierende der Juristerei. Es werden eben im kleinen Schein keine 20 Fragen gestellt, die es kurz zu beantworten gilt, sondern es soll ein komplexer Fall mittels der Subsumtionstechnik gelöst werden. Dabei soll der Bearbeiter auch an Stellen, an denen die Lösung umstritten ist, das Problem erkennen und unter Abwägung verschiedener Argumente den Streit entscheiden.

Derartiges findet in dem vorliegenden Buch jedoch nicht statt. So wird beispielsweise auf die Frage nach der Rechtsfolge der anfänglichen subjektiven Unmöglichkeit (Nr. 344) ohne jeden Hinweis auf den hier bestehenden Streit geantwortet, der Schuldner habe, ohne daß es auf sein Verschulden ankäme, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten. Ganz so einfach darf es sich aber der Jurist dann doch nicht machen.

Ein weiteres Manko ist, daß der Leser mit den teilweise doch sehr kurzen und zweifelhaften Antworten allein gelassen wird, ohne daß weiterführende Literaturhinweise in der jeweiligen Frage zu finden wären. Die Vertiefungshinweise am Ende eines jeden Kapitels wiederum verweisen nur auf das Lehrbuch des Autors. Hier wäre etwas mehr Pluralismus angebracht.

Natürlich ist es auch illusorisch und wird von den Autoren kaum so beabsichtigt sein, in 1000 Fragen das gesamte Zivilrecht abdecken zu können. So sind auch die Kapitel zum Sachen-, Familien-, Erb-, Handels- und Arbeitsrecht kaum mehr als ein kurzer Überblick über wenige Grundstrukturen dieser Bereiche. Bedauerlich ist aber, daß weder das Handels- noch das Familienrecht schon auf den neuesten Stand gebracht wurden. Die Ankündigung im Vorwort, dies in der nächsten Auflage zu tun, nützt dem Käufer leider recht wenig.

Durch die Art der Fragen und Antworten suggeriert das Buch eine Einfachheit, die es so nicht gibt und verleitet zum Auswendiglernen; eine Taktik, die sich vielleicht für Frage-Antwort-Klausuren eignet, mit der der Jurist aber über kurz oder lang Schiffbruch erleiden wird.

Das Büchlein mag für diejenigen, die Jura nur als Nebenfach betreiben, durch-aus hilfreich sein, Juristen sollten sich jedoch lieber Fallsammlungen wie der von Wert-heimer zuwenden.



Wolfgang Zimmerling: Prüfungs-recht - Verfahren, vermeidbare Fehler, Rechtsschutz - Carl Heymanns, Köln u.a.: 1998, 439 Seiten, 68,-- DM

Mit dem Werk von Zimmerling hat uns der Hey-manns-Verlag ein Buch geschickt, welches für die meisten wohl erst interessant wird, wenn etwas gewaltig schiefgegangen ist: auf 439 Seiten kann der frustrierte Prüfling alles darüber nachlesen, wie und mit welchen Chancen er gegen die Bewertung seiner Examensarbeiten vorgehen kann.

Darin erschöpft sich aber die Examensrelevanz der Materie auch schon. Also: weder ein Lehr- noch ein Lernbuch, sondern ein Nachschlagewerk zu einer Spezialmaterie.

Bei Problemen mit uneinsichtigen Prüfungsämtern lohnt aber ein Blick in das Büchlein allemal. Zimmerling stellt, soweit der Rezensent das beurteilen kann, den Bereich des Prüfungsrechts umfassend dar.

Ausgehend von den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grundlagen (von dem Problem des Beurteilungsspielraums bei Prüfungsentscheidungen hat man ja schon mal was gehört) erläutert der Autor zunächst die Ausge-staltung des Prüfungsverfahrens.

Hier erfährt man unter anderem, wie das Zulassungsverfahren abzulaufen hat, welche Qualifikation die Prüfer haben müssen, wann Prüfer wegen Befangenheit abgelehnt werden können und was bei Beeinträchtigungen der Prüfung z.B. durch Baulärm zu geschehen hat.

Sodann stellt Zimmerling die Möglichkeiten des Rücktritts von einer Prüfung (z.B. wegen Krankheit) und die Prüfungsentscheidung und ihre Rechtsfolgen dar. Den Juristischen Staatsprüfungen und dem ärztlichen Prüfungsrecht sind jeweils eigene umfangreiche Kapitel gewidmet.

Die letzen 180 Seiten widmen sich dem Prozeßrecht: ausführlich werden Widerspruchsverfahren, statthafte Klagearten, Rechtsmittel und vorläufiger Rechtsschutz dargestellt. Schließlich findet sich als Anhang noch eine „Checkliste formaler Fehler im Prüfungsverfahren".

In den knapp 1.800 Fußnoten finden sich Hinweise auf unzählige ausgewertete Gerichtsurteile - eine Fundgrube für die weitere Recherche.

Doch beschränkt sich das Werk nicht auf die unreflektierte Wiedergabe der Rechtsprechung, sondern liefert dem Leser auch eigene Argumentation mit.

Störend wirkt allein, daß es im Text von Tippfehlern und offensichtlichen Textverarbeitungsfehlern nur so wimmelt, hier hätte man sich etwas mehr Sorgfalt gewünscht.

Fazit: Als Nachschlagewerk bei prüfungsrechtlichem Ärger sehr empfehlenswert.



Rolf Utthoff / Klaus Fischer: Jura Lern-Manager Zivilrecht I
AchSo!-Verlag, Köln: 1998, 302 Seiten, 39,80 DM
als CD-ROM, 39,80 DM; zusammen mit dem Buch 8,-- DM billiger

Braunschneiders AchSo! Verlag hat mit dem Jura Lern-Manager (JLM) ein neue Schematasammlung auf den Markt gebracht. Das besondere an dem Werk ist, daß es sowohl als gedrucktes Buch, als auch als inhaltsgleiche CD-ROM für den fortschrittlichen Juristen erhältlich ist. Im Vorwort der Buchausgabe erfährt der Leser, daß der JLM sowohl für diejenigen, die „konzentriert ihr Studium angehen und sich so schnell und so einfach wie möglich eine Übersicht über das Gebiet des Zivilrechts verschaffen wollen", als auch für die „im Studium Fortgeschrittenen und mit Fallösungen in vielfältigster Form Befaßten" geeignet ist und den Nutzer bis zum Staatsexamen und im Referenda-riat begleiten soll.

Das sind hochgesteckte Ziele.

Das Buch ist eine Aneinanderreihung von Prüfungsschemata zu fast allen denkbaren Anspruchsgrundlagen. Am Anfang eines Kapitels findet sich eine Liste der folgenden Schemata mit einer Kurzbeschreibung des Anspruchsziels. Den einzelnen Schemata sind sodann erklärende Hinweise nachgeordnet, die einzelne Punkte des Schemas verständlicher machen sollen. Bei komplexeren Anspruchssystemen (z.B. GoA) finden sich Übersichtszeichnungen.

Die CD stimmt inhaltlich voll mit dem Buch überein, ermöglicht dem Leser jedoch einfacher, Querverweisen nachzugehen oder nach Stichworten zu suchen.

Die nach dem Programmstart erscheinende Hauptseite ermöglicht dem Nutzer, direkt die Listen, Übersichten, Schemata oder Stichworte nachzuschlagen, aus den Schemata kann dann einem Verweis auf die entsprechende Hinweisseite nachgegangen werden. Die Paragraphen des BGB und des HGB, welche in den Schemata oder Hinweisen erwähnt werden, können nachgeschlagen und in einem eigenen Fenster angezeigt werden.

Die Bedienung des Programms ist einfach und nachvollziehbar, allerdings könnten deutlich mehr Begriffe als Hy-pertextverweise ausgestaltet werden. Besondere ästhetische Erwartungen an die farbliche Gestaltung der Oberflä-che sollte der Nutzer allerdings nicht stellen; die Bonbonfarben erinnern schwer an die Zeiten des guten alten C64...

Inhaltlich leiden beide Werke unter denselben schweren Mängeln.

Die Schemata sind überwiegend viel zu einfach gestrickt und enthalten teilweise nicht mehr als eine Aufzählung der im Gesetzestext ent-haltenen Voraussetzungen. Auch die z.B. beim Kaufvertrag als „besonders zu beachtende Voraussetzungen" bezeichneten Fragen der Geschäftsfähigkeit oder der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bestimmter Geschäfte haben nicht unbedingt etwas mit dem Kaufvertrag zu tun, sondern sind allgemein Voraussetzungen für die Wirksamkeit vertraglicher Abreden. Durch diese Art der Schemata wird kein System-verständnis ge-för-dert, sondern zum Aus-wen-diglernen verleitet.

Die Hinweise zu den Sche-mata gehen über knappste Anmerkungen nicht hinaus, was letztlich nicht viel hilft. Probleme, Streitpunkte und Alternativen werden kaum erwähnt.

Viel ärgerlicher ist aber, daß die Hinweise teilweise schlicht falsch sind. So wird auf S. 30 (im Buch) behauptet, der Käufer müsse beim Stückkauf den Kaufpreis auch dann zahlen, wenn die Sache mangelhaft ist. Das ist natürlich Unsinn. Gemeint ist, daß der Käufer beim Stückkauf sich nach Annahme der Sache nicht mehr auf die allgemeinen Leistungsstörungsrechte berufen kann, sondern auf Gewährleistungsrecht verwiesen ist. Dennoch steht ihm natürlich die Einrede aus § 478 bzw. 242 BGB (dolo agit...) zu.

Ebenso ist es begrifflich falsch, bei der Stellvertretung zu behaupten, der Vertreter müsse im Rahmen einer beste-henden Vollmacht handeln (S. 25). Richtig ist der Begriff Vertretungsmacht. Der Fehler wiegt um so schwerer, als in dem Hinweis dazu behauptet wird, es gebe als Arten der Vollmacht die rechtsgeschäftliche Vollmacht und die gesetzliche Vertretungsmacht. Ein Blick in § 166 II 1 BGB zeigt jedoch, daß als Vollmacht gerade nur die rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht bezeichnet wird.

Ebensowenig steht in § 564a BGB, daß bei Mietverhältnissen die Kündigung der Schriftform bedarf (S. 278). Diese Norm spricht nur von Mietverhältnissen über Wohnraum.

Fazit: Weder Buch noch CD kann man brauchen; für den überhöhten Preis von insgesamt 72 DM bekommt man wesentlich bessere Schematasammlungen oder Lehrbücher.

jh



Bovermann/ Dünchheim, Examinatorium Allgemeines Verwaltungsrecht, 1998

In diesem Band wird das allgemeine Verwaltungsrecht anhand 195 kurzer Fälle examensgerecht aufbereitet. Ausgehend von den Fällen, die meist der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entnommenen sind, werden die wichtigsten Themen des allgemeinen Verwaltungsrechts (Verwaltungsakt inklusive Nebenbestimmungen und Aufhebung, öffentlich-rechtlicher Vertrag, Verwaltungsverfahrensrecht) sehr anschaulich dargestellt. Recht aus-führlich wird die Durchsetzung von Verwaltungsakten mit Zwangsmitteln behandelt, die in anderen Lehrbüchern eher eine Nebenrolle spielt. Die Fälle sind meist schön subsumiert, arbeiten die Probleme gut heraus und lösen diese dann in einem Umfang, der einer guten Klausur angemessen erscheint. Im Anschluß an jeden Fall finden sich weiterführende Literaturhinweise, die den großen Vorteil haben, daß sie wirklich nur die wichtigsten Quellen nennen und deswegen zum Nachlesen animieren.

Besonders erwähnens- und lobenswert sind die einleitenden Kapitel, die eine sehr gute Zusammenstellung von Themen bieten, die im Laufe einer „verwaltungs-rechtlichen Karriere" immer wieder Probleme bereiten und nur in wenigen Lehrbüchern umfassend dargestellt werden: Verwaltung in öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechtsformen, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (insbesondere Gesetzesvorbehalt!), Gebundene Verwaltung-Ermessenverwaltung, subjektiv-öffentliche Rechte, etc.

Da das Buch Kenntnisse in allen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts voraussetzt, ist es -wie schon aus dem Titel ersichtlich- vor allem für Examenskandidaten, wohl auch für Referendare, geeignet.

Es will und kann jedoch weder ein Lehrbuch noch die Lösung komplexer verwaltungrechtlicher Fälle ersetzen. Als Ergänzung ist es aber insbesondere wegen seiner Kapitel zu den Grundproblemen des Verwaltungsrechts durchaus zu empfehlen. Zum Nachteil der bayerischen Studenten sind die Beispiele dem nordrhein-westfälischen Landesrecht entnommen, was aber nicht zu größeren Schwierigkeiten führt. Eine druck-technische Hervorhebung der wesentlichen Probleme des Falles würden das schnelle Wiederholen erleichern. Bis zu einer Neuauflage muß man sich wohl mit Leuchtmarkern behelfen.

khu


zum Inhaltsverzeichnis der Jurassic 2/1998

letzte Aktualisierung: 23. April 1999