Giemulla/Jaworsky/Müller-Uri

Examens-Test im Öffentlichen Recht II - Verwaltungsrecht

3. A. 1997, C.Heymanns Verlag

Der Examens-Test von Giemulla et al. soll laut Vorwort helfen, die "einzelfallbezogene Rechtsanwendung" einzuüben und bietet auf 324 Seiten das, was "drei Bücher in einem" beinhalten, nämlich Allgemeines Verwaltungsrecht, Polizei- und Ordnungsrecht und Verwaltungsrechtsschutz (auf dem Buchumschlag: Verwaltungsschutz [???]).

Es gehört zu einer Reihe von drei Büchern des gleichen Autoren-Teams, die ein Basisbuch Verwaltungsrecht und Basisklausuren Verwaltungsrecht umfaßt.

Der obengenannte Stoff wird - ähnlich den PdWs - in Fragen und Antworten präsentiert, wobei anzumerken ist, daß entgegen der Ankündigung im Vorwort, "einzelfallbezogene Rechtsanwendung" zu trainieren, auch ein guter Teil theoretisch-abstrakter Wissensfragen enthalten ist. Der Lerneffekt hinsichtlich der fallbezogenen Anwendung hält sich daher eher in Grenzen.

Die behandelten Gebiete werden - bis auf das Polizei- und Ordnungsrecht, das doch etwas mager ausfällt (z.B. fehlen Ausführungen zu sicherheitsrechtlichen Verordnungen völlig) - knapp und präzise dargestellt und decken sowohl das Grundwissen als auch die wichtigsten Probleme recht gut ab.

Allerdings leidet das Buch, soweit es die Bezüge zum Besonderen Verwaltungsrecht herstellt, unter der Crux aller Bücher mit bundesweitem Adressatenkreis, die dieses Gebiet behandeln: die Landesferne, die notwendigerweise landesrechtliche Besonderheiten weitgehend außer Acht lassen muß.

Gerade bei einem Examens-Test liegt dem Benutzer aber an einer Darstellung "seines" Landesrechts, ohne lange rechtsvergleichende Suche.

Und hier liegt ein großes Manko dieses Buches: wo es um Landesrecht geht, ist es zumindest für den Regensburger Benutzer zu NRW-lastig; das betrifft insbesondere die Ausführungen zur Kommunalverfassungsreform in NRW, die für die Studenten aus 15 von 16 Bundesländern von eher marginalem Interesse sein dürften. Auch Ungenauigkeiten schleichen sich dann ein; so z. B. wird (S. 161) die unmittelbare

Ausführung mit dem sofortigen Vollzug schlicht gleichgesetzt, obwohl hier nicht nur in Bayern Unterschiede bestehen. Auf S. 53 fehlt ein Hinweis darauf, welche Länder von der Möglichkeit der Abweichung von § 73 I 2 Nr. 3 VwGO Gebrauch gemacht haben (z.B. Bayern in Art. 119 Nr.1 GO !). Zumindest solche wichtigen Abweichungen sollten durch Zitation der entsprechenden Normen verdeutlicht werden; Platz hierfür könnte man dadurch schaffen, daß auf den Großdruck der Fragen verzichtet wird.

Ein weiteres Ärgernis ist die fehlende Aktualität: obwohl mit Erscheinungsjahr 1997 versehen und im Vorwort als aktualisiert bezeichnet, geht das Buch nicht darauf ein, daß das BundesVwVfG mit Gesetz vom 2.5.1996 an entscheidenden Punkten ( §§ 48 ff.) geändert wurde; die Autoren begnügen sich mit einem Hinweis auf die schon länger bestehende Rechtslage in NRW. Auch die 6. VwG-Novelle mit Änderungen u.a. im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes und beim Normenkontrollverfahren wird nicht erwähnt.

Ein inhaltlicher Fehler findet sich auf Seite 87 in der Behauptung, es gebe keine auf Erlaß einer Rechtsnorm gerichtete Klage, und zwar aus prozessualen und materiellrechtlichen Gründen. Daß es eine solche Klage gibt, läßt sich in jedem Lehrbuch zum Verwaltungsprozeßrecht nachlesen (z.B. bei Hufen, § 20).

Schließlich stört noch, daß Literaturhinweise sich häufig auf das Basisbuch Verwaltungsrecht von denselben Autoren beschränken, obwohl im Vorwort betont wird, die Bücher könnten unabhängig voneinander benutzt werden. Das trifft zwar zu, aber die Intention, zum Kauf des Gesamtpakets zu verleiten, wird doch sehr deutlich. Zumindest 1-2 Standardlehrbücher oder Kommentare könnten noch mitzitiert werden.

Alles in allem ein doch verbesserungswürdiges Buch, das eher für den Anfänger oder für die Vorbereitung auf den mündlichen Teil des Examens geeignet ist; für den gemeinen Regensburger Examenskandidaten ist das Buch aufgrund seiner "Landesferne" und der weitestgehenden Ausklammerung von Kommunal- und Baurecht als Examens-Test eher ungeeignet.

K. Reichenberger

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Stand: 5.3.1997, Ulf Kortstock